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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - 11 B 14.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - 11 B 14.10 (https://dejure.org/2010,24263)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2010 - 11 B 14.10 (https://dejure.org/2010,24263)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 (https://dejure.org/2010,24263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 35 Abs 1 S 1 AufenthG, § 35 Abs 1 S 2 Nr 1 AufenthG, § 51 Abs 1 Nr 6 AufenthG, § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG
    Niederlassungserlaubnis; mindestens fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durch Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde bzw. für mehr als 6 Monate; Beendigung der Schulzeit durch ca. dreijährigen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 35 Abs. 1, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
    Niederlassungserlaubnis, Beurteilungszeitpunkt, Erlöschen, Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - 11 B 14.10
    Der Lauf der Sechsmonatsfrist wird aber nicht dadurch unterbrochen, dass der Ausländer kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. April 2007 - 18 B 2764/06 -, zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990, bei Juris; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, InfAuslR 1989, 114; GK AufenthG, § 51, Rz. 72, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2007 - 18 B 2764/06

    Ausreise Aufenthaltserlaubnis Erlöschen vorübergehender Grund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - 11 B 14.10
    Der Lauf der Sechsmonatsfrist wird aber nicht dadurch unterbrochen, dass der Ausländer kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. April 2007 - 18 B 2764/06 -, zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990, bei Juris; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, InfAuslR 1989, 114; GK AufenthG, § 51, Rz. 72, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2010 - 11 S 28.10

    Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB Nr.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - 11 B 14.10
    Ob der Klägerin ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 zusteht oder ob dies aufgrund ihres mehrjährigen Schulaufenthalts in der Türkei ebenfalls erloschen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 11 S 28.10 -, m.w.N.), kann dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Soweit unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 - (InfAuslR 1989, 114) in Literatur (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 26 ) und Rechtsprechung (OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - OVG 11 B 14.10 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2003 - 18 B 978/03 - juris Rn. 8; VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012 - 10 K 2198/11 - juris Rdn. 23), angenommen wird, der Ausländer könne das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch verhindern, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre und dann zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreise, findet dies weder im Gesetz noch im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine Stütze (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 13.05.2014 - 11 S 713/14 - GK-AufenthG, § 51 Rn. 58 ).

    Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27; Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 mwN; OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - 11 B 14.10 - juris Rn. 19 ff.; GK-AufenthG, § 51 Rn. 46 ).

  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende

    vgl. Fleuß , in Kluth/Heusch: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 51 AufenthG Rn. 42a; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - OVG 11 B 14.10 - , juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 10 B 10830/03 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2007 - 18 B 2764/06 -, juris, Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 24 CE 07.2964 -, juris, Rn. 5 und 8; vgl. auch bereits BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135.88 -, juris, Rn. 7; a.A .

    Dies folgt auch daraus, dass § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine Ergänzung zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG darstellt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - OVG 11 B 14.10 - , juris, Rn. 21; Fleuß , in Kluth/Heusch: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 51 AufenthG Rn. 39, und insoweit die grundsätzlich unwiderlegliche Vermutung aufstellt, dass, wenn sich ein Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhält, er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist und dass sein Aufenthaltstitel damit erloschen ist.

    vgl. ebenso einen Gleichlauf annehmend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - OVG 11 B 14.10 - , juris, Rn. 21 f.; BayVGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 10 ZB 21.1582 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2007 - 18 B 2764/06 -, juris, Rn. 8 und 14; dem zustimmend sodann auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 13 ME 348/19 -, juris, Rn. 8.

  • BVerwG, 07.12.2011 - 1 C 15.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern ( Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 21; Beschluss vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 - OVGE BE 31, 156; abweichend zum Schulaufenthalt VGH München, Beschluss vom 2. November 2010 - 10 B 09.1771).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19

    Abwesenheit; Abwesenheitshöchstdauer; Anwesenheit; Aufenthalt;

    Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 9. Juli 2019 (a.a.O.) unter Verweis auf Judikatur u.a. des Bayerischen VGH (Beschl. v. 17.12.2007 - 24 CE 07.2964 -, juris Rn. 5, 8; deutlicher, explizit zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2010 - OVG 11 B 14.10 -, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2012 - 10 K 2198/11 -, juris Rn. 23; VG Ansbach, Beschl. v. 24.7.2009 - AN 19 K 08.01973 -, juris Rn. 21; ähnlich, aber auf § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bezogen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.4.2007 - 18 B 2764/06 -, juris Rn. 8, und v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, juris Rn. 3, 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.7.2010 - OVG 3 N 58.10 -, juris Rn. 7; widersprüchlich Hailbronner, a.a.O., Rn. 26 a.E.) den Standpunkt eingenommen hat, der Antragsteller habe durch eine mehr oder weniger kurzfristige Rückkehr kurz vor Ablauf von sechs Monaten (dies betrifft hier insbesondere die Einreise am 21. Juli 2018) ein Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht verhindern können, folgt der Senat dem nicht.
  • VG Berlin, 07.01.2011 - 21 K 530.10

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Ausreise

    Der Beklagte hat mit Bescheid vom 16. März 2009 den Kläger und seine Familie zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung angedroht, weil er - zu Recht - davon ausgegangen ist, dass die dem Kläger und seiner Ehefrau 1988 erteilten Aufenthaltsberechtigungen sowie die den Kindern erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse mit ihrer Ausreise in die Türkei (spätestens) 2002 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und auch Nr. 3 AuslG - nunmehr § 51 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AufenthG - erloschen sind (vgl. zu diesen Erlöschensgründen und einem vergleichbaren Fall OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - OVG 11 B 14.10 - Juris Rdnr. 19 ff.).

    Für die Frage der Erforderlichkeit einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat bedeutet dies aber umgekehrt, dass eine kurzfristige Rückkehr des assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat dann ein Erlöschen seiner aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte nicht verhindern kann, wenn durch die Rückkehr ein zuvor bekundeter Wille, die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verlassen, nicht in Frage gestellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 - Juris Rdnr. 22 zu § 51 I Nr. 7 AufenthG).

    Die Abwesenheitszeit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren kann dementsprechend nicht dadurch unterbrochen werden, dass Ausländer kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen längerdauernder Auslandsaufenthalte

    Weiterhin kommt es darauf an, ob sich der Auslandsaufenthalt auf einen konkreten Zweck und einen überschaubaren Zeitraum bezieht (OVG Berlin-Brandenburg vom 28.9.2010, OVG 11 B 14.10).
  • VG München, 29.07.2016 - M 9 E 16.2367

    Erlöschen des Aufenthaltstitels wegen Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins

    Allein die Dauer dieser Abwesenheit - die Antragstellerin selbst gibt an, sich von Mai 2011 bis Oktober 2013 zeitweise in Norwegen aufgehalten zu haben, Antragsschrift, S. 3 -, die über einen bloßen Besuchs-, Geschäfts- oder Erholungsaufenthalt weit hinausgeht, dient als gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliegend gegeben sind (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 24.2.2007 - 18 B 2764/06 - juris Rn. 6ff.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 28.9.2010 - OVG 11 B 14.10 - juris Rn. 19).

    Selbst wenn die Antragstellerin nachweisen könnte, dass sie das Bundesgebiet nie für eine Zeitspanne von sechs aufeinander folgenden Monaten verlassen hat, so neigt die obergerichtliche Rechtsprechung doch der Auffassung zu, dass der Lauf dieser Frist nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Ausländer kurzfristig ins Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreist (BayVGH, B.v. 17.12.2007 - 24 CE 07.2964 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, U.v. 28.9.2010 - 11 B 14/10 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 24.4.2007 - 18 B 2764/06 - juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O. Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2011 - 18 A 1598/11 -, vom 30. März 2010 - 18 B 111/10 -, AuAS 2010, 163 und vom 8. März 2006 - 18 B 130/06 -, InfAuslR 2006, 312; Nds. OVG, Beschluss vom 19. September 2011 - 11 LA 198/11 -, InfAuslR 2011, 422; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 24 ZB 06.233 -, juris, Rn. 23.
  • VG Berlin, 15.11.2011 - 16 K 108.11

    Feststellung der Gültigkeit einer Niederlassungserlaubnis im Fall eines

    Unabhängig davon ist vorliegend auch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfüllt, denn die Klägerin hielt sich bereits Ende Juni 2010 mehr als sechs Monate im Ausland auf, wobei die kurzzeitige (neuntägige) Unterbrechung des Auslandsaufenthalts zwischen dem 23. April 2010 und dem 2. Mai 2010 das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis in Folge des Verlassens des Bundesgebiets am 18. Dezember 2009 nicht hindert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, InfAuslR 1989, 114 [zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965]; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.09.2010 -OVG 11 B 14.10-, Juris, m.w.Nachw.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2008, InfAuslR 2008, 151, 154).

    Durch die assoziationsrechtlichen Vorschriften werden die Mitgliedstaaten hingegen nicht verpflichtet, an das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht einen Status nach nationalem Ausländerrecht zu knüpfen, der eine darüber hinausgehende Aufenthaltsverfestigung beinhaltet, wie dies etwa bei einer Niederlassungserlaubnis der Fall ist (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.09.2010, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 22.02.2011 - AN 19 K 10.02362

    Rechtsstellung jüdischer Emigranten; Erlöschen des Aufenthaltstitels;

    Der Lauf der Sechs-Monatsfrist wird aber nicht dadurch unterbrochen, dass der Ausländer kurzfristig ins Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks ins Ausland ausreist (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.9.2010, Nr. 11 B 14.10).
  • VG München, 08.05.2018 - M 12 K 18.1107

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VG Hamburg, 20.11.2012 - 10 K 2198/11

    Aufenthaltserlaubnis; Studium im Heimatstaat; Wiedereinreise stets kurz vor

  • VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.636

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • VG Düsseldorf, 08.05.2014 - 8 K 6105/12

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts bei mehrjährigem Aufenthalt im Ausland

  • VG Berlin, 27.01.2011 - 20 K 29.10

    Erlöschen des Aufenthaltstitels nach langer Ausreise und Frage des Erlöschens der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 11 S 1.12

    Niederlassungserlaubnis; Rechte aus Art. 7 ARB 1/80; Erlöschen; Ausreise aus

  • VG Berlin, 21.06.2012 - 16 K 257.10

    Verlust des Bleiberechts bei längerer Abwesenheit im Ausland

  • VG Ansbach, 03.03.2011 - AN 5 K 10.02286

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eines jüdischen Kontingentflüchtlings aus

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